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   OLG Frankfurt, 06.06.1991 - 3 U 131/90   

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https://dejure.org/1991,8546
OLG Frankfurt, 06.06.1991 - 3 U 131/90 (https://dejure.org/1991,8546)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.06.1991 - 3 U 131/90 (https://dejure.org/1991,8546)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Juni 1991 - 3 U 131/90 (https://dejure.org/1991,8546)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1468
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.12.1996 - IX ZB 108/96

    Statthaftigkeit des Einspruchs gegen ein weiteres erstes Versäumnisurteil

    In einem solchen Falle kann der Betroffene das Versäumnisurteil mit dem Einspruch und/oder der Berufung angreifen (BGH, Urt. v. 8. Februar 1984 - VIII ZR 268/82, VersR 1984, 287, 288; OLG Köln MDR 1969, 225; OLG Nürnberg OLGZ 1982, 447, 448; OLG Schleswig SchlHAnz 1987, 171, 172; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 1468, 1469).
  • LAG Hessen, 12.05.2003 - 16 Sa 134/03

    Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils bei Fehlen seiner zwingenden prozessualen

    Die eingelegte Berufung hat ohne weiteres zugleich die Wirkung eines beim Arbeitsgericht eingelegten Einspruchs (vgl. OLG Frankfurt am Main 06.06.1991, NJW-RR 1992, 1468 (1469); OLG Köln 03.02.1995, NJW-RR 1996, 581).
  • BGH, 19.12.1996 - IX ZR 108/96

    Festsetzung der Beschwer bei einem Begehren gerichtet auf Herausgabe einer

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  • OLG Brandenburg, 28.03.2023 - 15 UF 41/23

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestätigung eines Versäumnisurteils in

    Demnach besteht für den Senat kein Anlass, das hiergegen erhobene Rechtsmittel der Antragsgegnerin unter Zugrundelegung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zu prüfen (vgl. dazu BGH, NJW 1997, 1448 ; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 1468 ).
  • OLG Frankfurt, 06.04.2000 - 6 UF 333/99
    Die unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung zulässige Berufung des Klägers (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1992, 1468) führt gemäß § 542 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 513 Abs. 2 entspr., 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO deswegen zur Abänderung des angefochtenen Urteils, weil der Familienrichter unzutreffenderweise gemäß § 345 ZPO verfahren ist, also ein technisch zweites Versäumnisurteil erlassen hat, statt ein korrekterweise erstes Versäumnisurteil zu erlassen, gegen welches der Einspruch zulässig ist (§ 338 ZPO), denn zwischen dem Versäumnisurteil vom 21.01.1998 und dem angefochtenen Versäumnisurteils vom 17.11.1999 lag der Verhandlungstermin vom 22.04.1998, in welchem streitig verhandelt worden war, und aufgrund dessen das Teilurteil vom 06.05.1998 erging.
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